Das Stadtrecht von Gortys

Auszug aus dem Stadtrecht von Gortys

Auszug aus dem Stadtrecht von Gortys

" Wenn Mann und Frau sich scheiden, soll sie das Ihrige haben, was sie mitbrachte zu dem Manne, und von dem Ertrage die Hälfte, wenn solcher aus ihrem eigenen Vermögen vorhanden ist, und von dem, was sie einwob (erarbeitete), die Hälfte, was es auch ist ..."

Ein Auszug aus dem in Górtys in Stein eingemeißelten Stadtrecht, das aus der Zeit um 500 v. Chr. stammt. Fast modern mutet diese Regelung der Besitzverhältnisse bei Scheidung an, erinnert sie doch an heutige Rechtsprechung. Doch wer darin frühe Ansätze zur Gleichberechtigung der Geschlechter erkennt, wird sich bei genauerer Kenntnis des erhalten gebliebenen Textes rasch eines besseren belehren lassen müssen. Wie läßt sich der Text einordnen?

Schon Philosophen wie Platon und Aristoteles hatten die kretische Rechtssprechung gerühmt. Die sagenumwobenen Herrscher Minos und Rhadamanthys galten in der Antike als große Gesetzgeber.

Auszug aus dem Stadtrecht von Gortys

Gortys

Die in Górtys aufgefundenen Gesetzesinschriften sind nicht, wie man vielleicht vermuten könnte, die schriftliche Fassung der damals geltenden gesamten Rechtsauffassung. Die vorgefundenen Rechtsbestimmungen lassen eine einsichtige Systematik vermissen, alles deutet darauf hin, daß sie lediglich Änderungen und Klarstellungen eines älteren Rechtssystems fixieren. Das ältere Recht selbst wurde bisher nicht gefunden. Doch lassen die aufgefundenen Rechtsausführungen in ihrer Konzentration auf bestimmte Themen klare Rückschlüsse zu auf die Problemkreise, die damals offensichtlich einer neuen Regelung bedurften.

Fast alle Ausführungen, ob sie sich mit Ehe und Familie, Sklaven oder den Organen der Justiz befassen, berühren Eigentumsfragen. Wir finden zahllose Klarstellungen zu Fragen des Erbrechts, zu Höhe und Art der Abfindungen bei auferlegten Strafen.

Das Stadtrecht von Górtys läßt trotz aller Lückenhaftigkeit der Texte Rückschlüsse auf die damaligen gesellschaftlichen Verhältnisse einer dorischen Stadt zu: Wie auch im übrigen Griechenland waren Blutsverwandtschaftsverhältnisse die dominierenden Bindungen in der Gesellschaft. Alle Maßnahmen waren darauf ausgerichtet, Besitz und Vermögen innerhalb der Verwandtschaft zu bewahren. So mußte eine erbberechtigte Tochter den Bruder ihres Vaters (!) heiraten, um den Besitz innerhalb der eigenen Phyle - so etwas wie die "Großfamilie"- zu halten. Ein unabhängiges Staats- und Gerichtssystem ist offensichtlich erst in Ausbildung begriffen, die Verwandtschaftssysteme bestimmen die Rechtsprechung.

Deutlich auch die tiefe Verwurzelung des patriarchalen Systems, das nur wenige "Aufweichungen" zuläßt. Es herrscht absolutes Vaterrecht, ein Kind ist streng genommen nur mit dem Vater verwandt, nicht mit der Mutter. Der Vater entscheidet über das Leben des Kindes, ist berechtigt es auszusetzen oder zu töten. Erbberechtigt waren prinzipiell die Söhne, das Górtysche Recht erlaubte nur wenige Abänderungen und Ausnahmen von dieser Regel.

Deutlich auch die unterschiedliche Behandlung der Menschen im Rechtssystem:

"Wer einen Freien oder eine Freie vergewaltigt, soll hundert Stateren erlegen...wenn aber ein Freier einen Häusler oder Häuslerin, soll er fünf Drachmen...erlegen (bezahlen)...Wer seine eigene Sklavin vergewaltigt, soll zwei Stateren bezahlen".

Wenn also in den Inschriften von Górtys zu lesen ist: "Götter! Es beschloß die Stadt der Gortynier...", so bedeutet das: Hier beschloß der männliche, besitzende Teil der städtischen Bevölkerung.





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